Egal ob ein Handyvertrag mit oder ohne Mindestlaufzeit geschlossen wurde, eine fristlose Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Um welche es sich handelt, klärt das sogenannte Sonderkündigungsrecht. Dieses ist zwar prinzipiell jedem Mobilfunkkunden vorbehalten, jedoch sehr streng geregelt, sodass ein Missbrauch so weit wie möglich ausgeschlossen werden kann.
Die Grenzen für eine Handyvertrag Sonderkündigung sind also sehr eng gesteckt und klar definiert. Ein hier gültiger Grund muss zudem eindeutig und rechtsgültig belegt werden. Die einzige Ausnahme stellt hier das Recht auf Widerruf innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vertragsabschluss dar. Dieses wird nach dem sogenannten Fernabsatzrecht bei Online-Vertragsabschlüssen gewährt und ein Rücktrittsgrund muss hier nicht angegeben werden.
Ansonsten ist eine Begründung zwingend notwendig, was vor allem in einem Fall unter Umständen nur recht schwerlich möglich ist, nämlich dann, wenn der Mobilfunk Provider die von ihm zugesicherte und schriftlich im Vertrag festgehaltene Leistung nicht erbringt und auch nach Aufforderung nicht verbessert. Juristische Unterstützung ist hier meist notwendig.
Aber auch in anderen Situationen ist die Sonderkündigung des Handyvertrags mit einem gewissen Aufwand verbunden. Dann etwa, wenn ein Umzug ins Ausland bevorsteht und somit die Dienste des Mobilfunk Providers nicht mehr in Anspruch genommen werden können . Hier muss dem Anbieter eine amtliche Meldebescheinigung vorgelegt werden, um das Recht auf Sonderkündigung geltend machen zu können. Soll wiederum der Handyvertrag aufgrund des Ablebens des Vertragsnehmers gekündigt werden, ist dem jeweiligen Mobilfunkanbieter die Sterbeurkunde des betreffenden Kunden zugängig zu machen.
Ein weiterer Spezialfall ist die Privatinsolvenz des Mobilfunkkunden. Rein rechtlich gesehen fällt sie nicht unter die gültigen Gründe für eine Sonderkündigung. Allerdings wird der Mobilfunkanbieter allein aus Eigeninteresse den Handyvertrag beenden, wenn der Kunde den Insolvenzfall belegen kann. Tatsächlich kann es sogar vorkommen, dass in diesem Fall die Handyvertrag Kündigung vom Anbieter selbst Ausgesprochen wird, unter Umständen sogar noch bevor der Kunde das Insolvenzverfahren anmeldet.